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Berlin: Sind weitere Hartz-IV-Regeln verfassungswidrig?

Sozialverwaltung: Gesetz mit heißer Nadel gestrickt / Berechnungen bei nicht ehelichen Paaren umstritten

Die Senatssozialverwaltung hält es für möglich, dass noch weitere Passagen der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht verfassungsgemäß sind. Es sei nicht verwunderlich, dass das Berliner Sozialgericht am Montag die Hartz-IV-Regelung zur Unterhaltspflicht von Kindern in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften als grundgesetzwidrig bezeichnet hat, sagte Roswitha Steinbrenner, Sprecherin von Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner (Linkspartei/PDS). Das Gesetz sei „mit heißer Nadel gestrickt, wenn elementare Rechte derart außer Kraft gesetzt werden“. Das Sozialgericht will – wie berichtet – die Regelung, nach der jemand auch für ein „fremdes Kind“ in einer Partnerschaft finanziell aufkommen muss, dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

„Im Sozialrecht haben Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, alle Pflichten wie ein Ehepaar, ohne ähnliche Rechte zu haben“, sagt Steinbrenner. Was für Sozialhilfeempfänger in nicht ehelichen Partnerschaften schon seit Jahren galt, gilt seit Einführung der Arbeitsmarktreform vor zwei Jahren auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II: Bei der Berechnung der Ansprüche wird auch das Vermögen des Partners berücksichtigt. Auf der anderen Seite kann der Unterhalt anders als bei Ehepaaren steuerlich nicht geltend gemacht werden, noch können sie von der Sozialversicherung des anderen profitieren. Für besonders kritikwürdig hält Steinbrenner, dass ein Partner auch die Krankenversicherung des anderen übernehmen muss, wenn aufgrund seines Einkommens kein Arbeitslosengeld II für diesen gezahlt wird.

Beim Sozialgericht spielt der Komplex allerdings keine große Rolle. Schon bei der Sozialhilfe hat das Bundesverfassungsgericht grundlegend geklärt, dass auch nicht eheliche Gemeinschaften „als Einstandsgemeinschaften für die Wechselfälle des Lebens“ gelten, sagt Sozialgerichtssprecher Michael Kanert. Gleichwohl landen immer wieder Fälle vor Gericht. Manchmal durchaus Kurioses. Während das Job-Center bei einem Verfahren darauf beharrte, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, präsentierte das vermeintliche Paar vor Gericht eine Scheidungsurkunde. Es bekam Recht. In ganz strittigen Fällen gibt es auch Ortstermine in der Wohnung; dies geschieht allerdings nur selten. In einem Fall zog der Kläger noch in der Wohnung seine Klage zurück, da zu offensichtlich war, dass es sich dort um einen gemeinsamen Haushalt handelte, obwohl er dies zunächst bestritten hatte.

Manchmal gilt der Fotobeweis. Mit Bildern machte etwa ein junger Arbeitsloser einem Berliner Job-Center klar, dass man auch in einer 30-Quadratmeter-Wohnung mit einer Frau so zusammenwohnen kann, ohne eine Lebensgemeinschaft zu sein. Und überzeugte die Behörde.

In anderen Bereichen wird aber weiter munter vor dem Sozialgericht gestritten. In den meisten Fällen geht es um Berechnungsfragen. Angesichts dieser Klageflut forderte gestern die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Grüne, Ramona Pop, die Einrichtung einer Hartz-IV-Ombudsstelle in Berlin. Eine solche Stelle, die sich um die Probleme Betroffener kümmert, hatte es nach der Einführung der Arbeitsmarktreform bis vor einem halben Jahr auf Bundesebene gegeben. Da die meisten Klagen darauf basierten, dass Hartz IV in den Job-Centern fehlerhaft und schlecht umgesetzt wird, sei eine solche Instanz auf Landesebene sinnvoll, sagte Pop.

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