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Eine heimliche Liebe zwischen einer Justizvollzugsbeamtin und einem Strafgefangenen kann zur Entlassung führen.

© IMAGO/YAY Images

Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts : Justizvollzugsbeamtin liebte heimlich Gefangenen – Entlassung rechtens

Einer Justizbeamtin wurde gekündigt, weil sie eine Beziehung mit einem Gefangenen einging und ihn sogar in ihre Wohnung aufnahm. Urteil: charakterlich ungeeignet.

Keine heimliche Liebe im Gefängnis: Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Justizvollzugsbeamtin in der Probezeit entlassen werden kann, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn in ihre Wohnung aufnimmt.

Geklagt hatte eine Beamtin auf Probe aus einer Berliner Justizvollzugsanstalt. Sie war entlassen worden, nachdem bekannt geworden war, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen hatte. Die Frau hielt dies vor ihrem Dienstherrn geheim. Sie wehrte sich nun juristisch gegen die Entlassung. Ihre Klage begründete die Frau unter anderem mit ihrer guten fachlichen Eignung. Ihr Arbeitgeber hätte ein milderes Mittel als die Entlassung wählen müssen – etwa eine Versetzung oder eine Verlängerung der Probezeit.

Doch das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage der Frau ab. Die Entlassung sei rechtens gewesen. Grundlage sei ein Paragraf des Beamtenstatusgesetzes, der besagt, dass Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten.

Gericht gibt Justizvollzugsanstalt recht

Dies habe in dem Fall zugetroffen, so das Gericht. Die betroffene Justizvollzugsanstalt habe die charakterliche Eignung der Klägerin für den Beruf der Justizvollzugsbeamtin verneint und sei damit im Recht. Die Frau habe wiederholt dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört.

Die Frau sei zur Zurückhaltung gegenüber Gefangenen und Entlassenen verpflichtet gewesen. „Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen“, befand das Gericht. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Arbeitgebers sei zudem „in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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